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Habilitationen

Wissenschaftler*innen, die die Bezeichnung Dr. med. habil. Erhalten möchten.

Im Rahmen eines Habilitationsverfahrens nehmen wir als Fachschaftsvertreter*innen an Lehrbegutachtungen teil. Dabei handelt es sich z.B. um Vorlesungen und Seminare, bei denen ein Mitglied der Fachschaft und ein*e Dozierende*r anwesend sind. Vielleicht habt ihr das auch schon einmal mitbekommen.

Lehrbefähigung Dr. med. habil: Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers, Lehre und Forschung in einem wissenschaftlichen Fach, das inhaltlich Gegenstand des Fächerkanons der Medizinischen Fakultät ist, selbständig vertreten zu können (Lehrbefähigung). Gegenstand der Habilitation sind u.a. die Habilitationsschrift, ein darauf aufbauender wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium und eine Beurteilung der Lehrleistung. Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der Bewerberin oder dem Bewerber die festgestellte Lehrbefähigung mit der Habilitationsurkunde bestätigt. Aufgrund der Habilitation darf der jeweilige Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ (z.B. „Dr. med. habil.“, „Dr. rer. medic. habil.“ …) geführt werden.

Lehrbefugnis Venia legendi: Auf besonderen Antrag entscheidet das Dekanat über die Befugnis der oder des Habilitierten, selbständig Lehrveranstaltungen in dem Fachgebiet der Habilitation durchzuführen (Venia legendi). Aufgrund einer erteilten Lehrbefugnis ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozent/Privatdozentin“ zu führen. Weiterhin besteht eine Lehrverpflichtung von mindestens 2 Semesterwochenstunden pro Studienjahr (= 28 Unterrichtsstunden). Die Urkunde über die erteilte Venia legendi wird der oder dem Habilitierten nach der öffentlichen Einführungsvorlesung überreicht.